Vorlage
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 18 Grossimporteur
1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt er in Bezug auf die betreffende Neuwagenflotte im Referenzjahr als Grossimporteur.
2 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mehr als fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt er in Bezug auf die betreffende Neuwagenflotte im Referenzjahr als Grossimporteur.
Art. 19 Provisorische Behandlung als Grossimporteur
1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann er beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf die betreffende Neuwagenflotte provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.
2 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann er beim BFE beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf die betreffende Neuwagenflotte provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.
3 Der betreffenden Neuwagenflotte angerechnet werden Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die im Referenzjahr ab dem Datum der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
4 Wurden im Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so muss der Importeur über jedes Fahrzeug der betreffenden Neuwagenflotte einzeln abrechnen.
Art. 20 Kleinimporteur
Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird er im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt er in Bezug auf die betreffende Neuwagenflotte im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 21 Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Emissionsgemeinschaft
1 Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 30. November des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.
2 Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen
Art. 23 Einzureichende Unterlagen
1 Ein von einem Grossimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlichen Daten des Fahrzeugs bekannt sind und das Fahrzeug einer Neuwagenflotte des Grossimporteurs zugeordnet werden kann. Bei Fahrzeugen ohne Typengenehmigung muss der Grossimporteur dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einreichen:
a. den ausgefüllten Prüfungsbericht (Form. 13.20 A);
b. den Antrag auf Bescheinigung; und
c. allfällige Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1.
2 Ein von einem Kleinimporteur eingeführtes Fahrzeug darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Kleinimporteur dem ASTRA den ausgefüllten Prüfungsbericht (Form. 13.20 A), den Antrag auf Bescheinigung sowie allfällige Nachweise nach Artikel 24 Absätze 2–4 oder Artikel 25 Absatz 1 eingereicht und die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes entrichtet hat, sofern eine solche geschuldet ist.
3 Will ein Importeur ein von ihm eingeführtes Fahrzeug über die Neuwagenflotte eines anderen Grossimporteurs abrechnen lassen, so hat er dies dem ASTRA vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs mittels Antrag auf Bescheinigung zur Kenntnis zu bringen. Der Antrag hat die Unterschrift des übernehmenden Grossimporteurs zu enthalten.
Gliederungstitel vor Art. 24
Aufgehoben
Art. 24 CO2-Emissionen und Leergewicht von typengenehmigten Fahrzeugen
1 Bei typengenehmigten Fahrzeugen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4 die Daten in der Typengenehmigung nach der Verordnung vom 19. Juni 19959 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts massgebend.