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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
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Art. 96a Rückerstattung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben
1 Ein Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, welches WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2- Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
a. eine oder mehrere WKK-Anlagen je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW aufweist;
b. eine oder mehrere WKK-Anlagen gegenüber dem Jahr 2012 zusätzlich 1,22 GWh Strom pro Jahr produziert hat, der mit fossilen Brennstoffen erzeugt wurde; und
c. der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb des Unternehmens verwendet wurde.
2 Es hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn es:
a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 31a Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c. die Massnahmen nicht in einem anderen Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt;
d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e. die Massnahmen bis 2020 umsetzt; das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken;
f. dem BAFU nach Artikel 72 regelmässig Bericht erstattet
g. dem BAFU allfällige Abweichungen von der Investitionspflicht nach Buchstabe a mit einer Begründung und Angabe der vorgesehenen Korrekturmassnahmen meldet.
Art. 98a Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1 Ein Unternehmen, das weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW aufweist auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet
2 Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
a. diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c. die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder das am EHS teilnimmt, umsetzt;
d. die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht;
e. die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt; das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 98b Gesuch um Rückerstattung für übrige Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben
1 Das Rückerstattungsgesuch ist bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde einzureichen. Es muss der von der Vollzugsbehörde vorgegebenen Form entsprechen und insbesondere enthalten:
a. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
b. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
c. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
d. Angaben über geplante Massnahmen;
e. Angaben über Menge und Art der für die Stromproduktion verbrauchten fossilen Brennstoffe in Form von Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände;
f. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
g. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG23;
h. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
2 Das BAFU prüft die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a– d und leitet das Gesuch zum Entscheid an die EZV weiter.
3 Das Rückerstattungsgesuch muss zusätzlich einen Monitoringbericht auf Formular enthalten. Dieser muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten.
Art. 98c Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder am EHS teilnehmen noch
einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1 Das Rückerstattungsgesuch wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
23 SR … (BBl 2016 7683)