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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten

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Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe

1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahr-

zeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a · (m – Mt-2) g CO2/km;

1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden

Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km;

z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes:

bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020

bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020

a: Steigung der Zielwertgeraden:

bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020

bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020

m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg

Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen

Mt-2:durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg

2 Durchschnittliches Leergewicht

Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:

2014 1507 kg

2015 1532 kg