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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
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Anhang 4a (Art. 28 Abs. 1)
Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1.1 Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahr-
zeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a · (m – Mt-2) g CO2/km;
1.2 Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden
Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km;
z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes:
bei Personenwagen: 130 g CO2/km bis und mit Referenzjahr 2019, 95 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 147 g CO2/km ab Referenzjahr 2020
a: Steigung der Zielwertgeraden:
bei Personenwagen: 0,0457 bis und mit Referenzjahr 2019, 0,0333 ab Referenzjahr 2020
bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 ab Referenzjahr 2020
m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg
Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen
Mt-2:durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
2 Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:
2014 1507 kg
2015 1532 kg