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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten

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2 Die Rückerstattung erfolgt durch die EZV und umfasst 100 Prozent der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Gliederungstitel vor Art. 104

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, wenn:

a. die Anforderungen nach den Artikeln 57–62 der Energieverordnung vom …24 (EnV) eingehalten sind;

b. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden; und

c. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2 Nicht globalbeitragsberechtigt sind insbesondere Massnahmen:

a. die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am EHS teilnehmen;

b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;

c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 65, 66 und 69 EnV25, wobei:

a. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;

b. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.

Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG einsetzen.

Art. 107 Auszahlung

Die Globalbeiträge an die Kantone werden jährlich ausbezahlt.

Art. 108 Vollzugskosten

1 Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

2 Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

1 Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

2 Der Kanton macht das Förderprogramm in seinem Kanton bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 61 EnV26.

2 Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 61 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

3 Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

24 SR 730.01

25 SR 730.01

26 SR 730.01