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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
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2 Fehlt bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in der Typengenehmigung die Angabe des Leergewichts, so ist das im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) erfasste Leergewicht massgebend.
3 Werden dem ASTRA die folgenden auf dem Certificate of Conformity (COC) nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG10 basierenden Daten innert Frist nach Absatz 6 eingereicht, so sind diese massgebend:
a. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);
b. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49;
c. allfällige Ökoinnovationen; und
d. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13.
4 Bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG sind die folgenden auf dem COC basierenden Daten für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vervollständigten Fahrzeugs gemäss Anhang XII Ziffer 5 der Verordnung (EG) 692/200811 massgebend, sofern diese dem ASTRA innert Frist nach Absatz 6 eingereicht werden:
a. die Daten nach Absatz 3 Buchstaben a–c;
b. das Leergewicht des Basisfahrzeugs; und
c. das technisch zulässige Gesamtgewicht des Basisfahrzeugs in beladenem Zustand.
5 Bei typengenehmigten Wagen, die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet werden, sind die Nachweise nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b–d massgebend, sofern diese dem ASTRA innert Frist nach Absatz 6 eingereicht werden.
6 Die Daten und Nachweise nach den Absätzen 3–5 sind bis zum 31. Januar nach Ablauf des Referenzjahres oder, im Falle eines Kleinimporteurs, vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs einzureichen.
7 Das ASTRA und das BFE können zur Kontrolle der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Importeur verlangen, dass dieser das COC im Original einreicht.
Art. 25 CO2-Emissionen und Leergewicht von Fahrzeugen ohne Typengenehmigung
1 Bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV12), sind die folgenden Nachweise für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts des vollständigen oder, im Falle eines Lieferwagens oder eines leichten Sattelschleppers mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG, des vervollständigten Fahrzeugs massgebend:
a. die auf dem COC basierenden Daten nach Artikel 24 Absatz 3 oder 4;
b. schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle (Konformitätsbewertung) oder einer ausländischen Prüfstelle (Konformitätsbeglaubigung), dass das Fahrzeug den schweizerischen Vorschriften entspricht;
c. Genehmigung eines ausländischen Staates nach nationalem oder internationalem Recht, das in Anhang 2 VTS13 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d. Prüfbericht einer Prüfstelle, welche nach Anhang 2 TGV zuständig oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV provisorisch zugelassen ist.
2 Bei Fahrzeugen, für die die Nachweise nach Absatz 1 nicht vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
3 Können die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs nicht nach Absatz 2 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 300 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 26 Ökoinnovationen
Eine durch den Einsatz von nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/200914 oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/201115 anerkannten innovativen Technologien erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte bei Grossimporteuren beziehungsweise der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs bei Kleinimporteuren wird bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen bei Grossimporteuren
1 Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen und leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs, gerundet auf drei Dezimalstellen.
10Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
11Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 143/2013, ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51.
12 SR 741.511
13 SR 741.41
14 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 333/2014, ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.
15 Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2014, ABl. 84 vom 20.3.2014, S. 1.