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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
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Anhang 12 (Art. 112 – 113b)
Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
1. Prospektion und Erschliessung
1.1 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten
Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.
1.2 Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels einer Bohrung und das Zutagefördern von Heisswasser sowie eine allfällige
Rückführung (zweites Bohrloch) des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
2. Anrechenbare Investitionskosten
2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind die Investitionskosten, die unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige
Ausführung notwendig sind für die:
a. Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet;
b. Planung, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit Dritten für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;
c. Analyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht werden.
2.2 Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind folgende Investitionskosten, die unmittelbar für die wirtschaftliche und zweck-
mässige Ausführung notwendig sind für die:
a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes;
b. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, Rückführungsbohrungen sowie Horchbohrungen;
c. Bohrlochstimulationen;
d. Bohrlochtests;
e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung;
f. Analysen vorgefundener Substanzen;
g. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht werden.
2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen für die Prospektion, während der Prospektion
und nach der Prospektion anfallen.
3. Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion
3.1 Gesuch
Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:
a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels eine Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;
b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung;
c. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 10 Prozent;
d. die für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Gesuche, Bewilligungen und Genehmigungen der Behörden;
e. die Massnahmen, die geplant sind zur Erfassung von Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und der Minderung der Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
3.2 Bericht
Die Gesuchsstellerin muss den heutigen Stand des Wissens nach Ziffer 3.1 Buchstabe a vollständig und gewissenhaft einem Bericht beschreiben.
3.3 Expertengremium
3.3.1 Das Bundesamt für Landestopographie (swisstopo) ist im unabhängigen Expertengremium für die Beurteilung der erdwissen-
schaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz vertreten, sofern es über die notwendigen Kompetenzen verfügt.
3.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:
a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;
b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;
c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein geothermisches Reservoir erfolgreich zu erschliessen, sowie der Wahrscheinlichkeit, dass die direkte Nutzung der Geothermie zu einer Minderung der CO2- Emissionen führen wird;
d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Reservoiren; und