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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten

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2 Der Ertrag entspricht den im Referenzjahr erhobenen Sanktionen einschliesslich Verzugszinsen und abzüglich Vollzugskosten und Rückerstattungszinsen.

3. Kapitel, 5. Abschnitt (Art. 38 und 39)

Aufgehoben

Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel

Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen des Unternehmens.

Art. 74b Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben

1 Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und die Rückerstattung der CO2- Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.

2 Das Gesuch ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres und mit dem von ihm vorgesehenen Formular einzureichen.

3 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. die CO2-Emissionen im Jahr 2012, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind;

b. die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von ins Netz eingespeistem Strom entstanden sind.

Art. 76 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 1ter und 3

Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht

1bis Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 nicht, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2- Gesetzes eingesetzt wurden.

1ter Erfüllt ein Unternehmen, das WKK-Anlagen betreibt, die Investitionspflicht nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2- Gesetzes eingesetzt wurden.

3 Die rückbezahlten Beträge nach Absatz 1bis und 1ter gelten als Einnahme aus der CO2-Abgabe.

Art. 83 Abs. 2

2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG21 zurückzuführen sind.

Art. 90 Abs. 2

2 Kompensationsmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden im Umfang der nachgewiesenen Emissionsverminderungen angerechnet. Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG22 zurückzuführen sind.

Art. 96 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c

1 Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:

a. die von der CO2-Abgabe befreit sind;

b. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz);

c. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).

2 Von der CO2-Abgabe befreit sind:

c. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und Art. 31a CO2-Gesetz).

21 SR … (BBl 2016 7683)

22 SR … (BBl 2016 7683)