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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten
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4.4 Vertrag
Wird die Unterstützung gewährt, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt:
a die von der Gesuchstellerin zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;
b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;
c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Beitrages;
d. die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrecht am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird ;
e. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;
f. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind;
g. weitere Auflagen.
4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss
4.5.1. Der Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während Explorationsarbeiten. Er evaluiert die Ergeb-
nisse, insbesondere hinsichtlich der Reservoirtemperatur und der Transporteigenschaften des Reservoirs, und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.
4.5.3 Werden die Fristen nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag auflösen.
4.5.4 Nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten und spätestens sechs Monate nach Abschluss der Testarbeiten evaluiert das Exper-
tengremium die Ergebnisse und beurteilt die geleisteten Arbeiten und Ergebnisse.
5. Geodaten
a. Die Gesuchstellerin stellt swisstopo jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben von swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
b. swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200731 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008 32 nutzen und bearbeiten.
c. swisstopo stellt die primären und die primären prozessierten Geodaten innert 12 Monaten nach Abschluss der Explorationsbohrung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
31SR 510.62