Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten
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Schliesslich haben Personen, deren Daten bearbeitet werden, das Recht auf Zugang und Berichtigung der eigenen Daten.
Wie das Abkommen mit Singapur soll auch das Abkommen mit Hongkong mit einer Notifikation mit den von der Schweiz verlangten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes ergänzt werden. Diese Notifikation hat einen ähnlichen Inhalt wie jene mit Singapur. Im Unterschied zur Lösung, die für Singapur gewählt wurde, verweist das Abkommen mit Hongkong jedoch nur auf diese Notifikation. Die Notifikation soll zu einem späteren Zeitpunkt separat eingereicht werden (vgl. Kapitel 3.2 in fine). In diesem Zusammenhang wird Hongkong seine Anforderungen, welche die Schweiz im Bereich des Datenschutzes einhalten muss, ebenfalls geltend machen.
3.3 Regularisierung der Vergangenheit in Hongkong
Hongkong hat kein spezifisches Programm zur Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, senkt die Bussen aber bei einer freiwilligen und vollständigen Offenlegung substantiell. Wird die Deklaration von Lohn oder Vermögen unterlassen und wurde noch keine Untersuchung oder Geschäftsprüfung eingeleitet, betragen die Strafsteuern bei einer erstmaligen Nichtdeklaration 10 Prozent der unbezahlten Steuern. Beim zweiten bzw. dritten Mal innerhalb von fünf Jahren betragen die Strafsteuern 20 bzw. 35 Prozent der unbezahlten Steuern. Diese Steuersätze gelten nur für einfache und ungewollte Nichtdeklarationen und können in schweren Fällen bis 100 Prozent erhöht werden. Eine vollständige Offenlegung wird auch berücksichtigt, wenn die Untersuchung bereits begonnen hat, die steuerpflichte Person aber kooperiert. In diesem Zusammenhang werden in Hongkong drei Kategorien von Nicht- bzw. Falschdeklaration unterschieden:
(A) Intentional disregard (absichtliche Nichtdeklaration durch z.B. Fälschen von Dokumenten);
(B) Recklessness (Sorglose Nichtdeklaration durch z.B. Nichtabrechnung von Verkäufen, aber auch
Grobfahrlässigkeit);
(C) Failure to exercise reasonable care (Nichtdeklaration durch Unterlassung angemessener Sorg-
falt z.B. Nichtdeklaration einer einmaligen Provisionszahlung).
Im Falle einer vollständigen Offenlegung betragen die üblichen Strafsteuern für die Kategorie (A) 15 Prozent, die Kategorie (B) 10 Prozent und die Kategorie (C) 5 Prozent. Diese Prozentsätze sind jedoch nur Richtwerte und variieren je nach den konkreten Umständen. Es wird beispielsweise auch berücksichtigt, ob eine Person einen tiefen Bildungsstand hat. Ebenfalls berücksichtigt wird wie ausgeprägt der Wille zur Kooperation ist. Die Berücksichtigung solcher Faktoren darf aber höchstens zu einer Abweichung von 25 Prozent der Standardrate führen. Nur in Ausnahmefällen darf diese Schwelle überschritten werden.17
3.4 Marktzutritt
Für den stark international orientierten Schweizer Finanzsektor besonders bedeutend sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den ausländischen Märkten. Die Schweiz strebt deshalb im Dialog mit wichtigen Partnerländern die Schaffung optimaler Voraussetzungen an, was auch den Abschluss von Vereinbarungen über die Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft beinhaltet, wo dies wünschbar und möglich ist.
Die Beziehungen mit Hongkong wurden über die letzten Jahre entsprechend vertieft, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft zu stärken. So umfasst das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China18 allgemeine Prinzipien über den Handel mit Finanzdienstleistungen. Am 2. Dezember 2016 haben die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und die Securities and Futures Commission of Hong Kong (SFC) zudem eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, die den gegenseitigen Marktzugang für Fondsanbieter fördert. Schweizer Verwalter können dadurch ab sofort in Hongkong an Publikumsanleger vertriebene kollektive Kapitalanlagen verwalten. Fondsverwalter aus Hongkong erhalten entsprechendes Gegenrecht. Anlässlich des Besuches des Departementsvorstehers des
17Für weiter Informationen vgl. http://www.ird.gov.hk/eng/pol/ppo.htm.