Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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Damit die Schweiz die Risiken für den Schweizer Finanzplatz minimieren und ihre 2014 eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der internationalen Standards im Bereich der Steuertransparenz erfüllen kann, muss sie ihr Netzwerk von AIA-Partnerstaaten zügig ausbauen. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat am 16. Juni 2017 die Botschaft über die Einführung des AIA mit insgesamt 41 Partnerstaaten ab 2018/2019 verabschiedet. Die Bundesversammlung soll in der Herbst- und Wintersession 2017 über die Einführung des AIA mit diesen Staaten und Territorien entscheiden8.

1.2 Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong

Für den schweizerischen Finanzsektor ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field mit gleichen Wettbewerbsbedingungen entscheidend, weshalb die Einführung des AIA mit Konkurrenzfinanzplätzen als vorrangig gilt. Singapur und Hongkong sind zwei der weltweit führenden Finanzplätze, die beachtliche Anstrengungen zur standardkonformen Umsetzung des AIA unternehmen und sich dadurch im internationalen Wettbewerb erfolgreich positionieren. Es ist für die Schweiz wichtig, diese Finanzplätze möglichst rasch in das Netzwerk ihrer Partnerstaaten aufzunehmen und den AIA mit diesen beiden Staaten ab 2018/2019 umzusetzen. Mit dem Vorschlag, den AIA mit Singapur und Hongkong umzusetzen, steht die Vorlage zudem in Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um so das Ansehen und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken.

Singapur und Hongkong haben sich zu Beginn zur Umsetzung des AIA für den bilateralen Weg entschieden. Beide Staaten haben deshalb bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen (vgl. Kapitel 3.1 und 4.1). Auch zwischen der Schweiz und Singapur bzw. Hongkong soll der AIA mittels eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages eingeführt werden. Ein solcher Staatsvertrag kann sich auf das Amtshilfeübereinkommen oder auf ein Doppelbesteuerungsabkommen stützen, welche die Grundlagen für den Informationsaustausch enthalten. Falls im bilateralen Verhältnis keine solchen Grundlagen bestehen, können schliesslich auch Abkommen sui generis abgeschlossen werden. Diese enthalten dann sowohl die Rechtsgrundlagen für den Informationsaustauch im Allgemeinen als auch für den AIA im Besonderen. Dies ist beispielsweise der Fall des Abkommens mit der EU. In der Schweiz bedürfen derartige völkerrechtliche Verträge der Genehmigung durch das Parlament und unterstehen dem fakultativen Referendum.

Mit Singapur soll der AIA gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen eingeführt werden, das für Singapur seit 2016 in Kraft ist. Nach Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens können zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Dazu bedarf es aber einer zusätzlichen Vereinbarung. Die AIA-Vereinbarung ist die bisher einzige multilaterale Vereinbarung, die sich auf diese Bestimmung stützt. Das Abkommen mit Singapur ergibt sich ebenfalls aus Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens und stützt sich auf das von der OECD ausgearbeitete bilaterale Musterabkommen zum AIA.

Hongkong hat die AIA-Vereinbarung nicht unterzeichnet bzw. China hat die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens noch nicht auf Hongkong ausgeweitet, sodass die Umsetzung des AIA derzeit nicht auf der Grundlage der multilateralen Übereinkommen erfolgen kann. Artikel 25 des bestehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Hongkong zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (DBA Schweiz – Hongkong9) regelt zwar wichtige Grundsätze für den Informationsaustausch (Geheimhaltungsprinzip, Spezialitätsprinzip, ordre public-Vorbehalt), stellt aber keine genügende Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung des AIA mit Hongkong dar, da anlässlich der Unterzeichnung des DBA festgehalten wurde, dass Einvernehmen darüber bestehe, dass Artikel 25 die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, darüber hinaus eine Vereinbarung zu

deren Grundlage der Datenaustausch entweder reziprok (Modell 1A) oder nichtreziprok (Modell 1B: Kontoinformationen werden von der ausländischen Steuerbehörde an die US-Steuerbehörde übermittelt; Modell 2: Kontoinformationen werden von den ausländischen Finanzinstituten direkt an die US-Steuerbehörde übermittelt).

8Weiteres zur Auswahl dieser Partnerstaaten vgl. Botschaft des Bundesrats vom 16. Juni 2017 über die Einfüh-

rung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ab 2018/2019 mit 41 Partnerstaaten.

9 SR 0.672.941.61