Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten
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Konto“ sind auf die Schweiz und Singapur bzw. Hongkong zugeschnittene Definitionen des „meldepflichtigen Kontos“ (Bst. h - j).
Der Ausdruck „meldende Person“ bedeutet eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die von einem meldenden Finanzinstitut nach Massgabe der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Standard als in einem Staat ansässig identifiziert werden (Bst. k - l).
Der Ausdruck „TIN“ bedeutet eine länderspezifisch zugeschnittene Definition der Steueridentifikationsnummer, wobei für die Schweiz präzisiert wird, dass es sich für natürliche Personen um die AHV-Identifikationsnummer (AHVN-13) und für juristische Personen um die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) handelt (Bst. m - o).
Der Ausdruck „gemeinsamer Meldestandard“ („Common Reporting Standard“) bedeutet den von der OECD zusammen mit den G-20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, wie er in den jeweiligen Rechtsordnungen der kontrahierenden Vertragsparteien umgesetzt wird. Im Abkommen mit Singapur wird dies explizit in der Definition erwähnt, im Abkommen mit Hongkong in der Präambel (vgl. Erläuterungen zur Präambel in Kapitel 5.2). Inhaltlich unterscheiden sich die Abkommen in diesem Punkt nicht. Für die Schweiz ist der „Common Reporting Standard“ gleichbedeutend mit dem Anhang zur AIA-Vereinbarung wie sie in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist und somit Bestandteil des Schweizer Rechts bildet. Die Abkommen regeln den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, wie er ins Landesrecht der Vertragsparteien umgesetzt wurde. Der AIA-Standard lässt den umsetzenden Staaten verschiedene Wahlmöglichkeiten offen, die durch diesen Verweis auf das Landesrecht auch in den Abkommen gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber Singapur bzw. Hongkong gleich ausübt und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen AIA-Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann (Bst. p).
Ziffer 2 hält fest, dass alle nicht im AIA-Abkommen mit Singapur bzw. Hongkong definierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt werden, die das Abkommen im konkreten Fall anwendet, also für Singapur nach dem geltenden nationalen Recht, für Hongkong nach dem geltenden internen Recht und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Dabei soll die Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA, die AIA-Vereinbarung sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten ähnliche Regelungen.
Abschnitt bzw. Artikel 2: Gegenstand des Informationsaustausches
Abschnitt 2 des Abkommens mit Singapur bzw. Artikel 2 des Abkommens mit Hongkong legt die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln und jährlich mit dem Partnerstaat automatisch auszutauschen.
Ziffer 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten. Diese sind jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden von Singapur bzw. Hongkong und der Schweiz auszutauschen. Dabei wird im Falle Singapurs auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und im Falle Hongkongs auf Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Schweiz – Hongkong) verwiesen: Für das Abkommen mit Singapur stellt Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch dar, während Artikel 22 die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften sowie den Zweck enthält, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (Spezialitätsprinzip). Das Abkommen mit Hongkong bildet eine eigene staatsvertragliche Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA. Artikel 25 DBA Schweiz – Hongkong enthält die anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften sowie das Spezialitätsprinzip (Art. 25 Abs. 2 DBA Schweiz – Hongkong), auf die im AIA-Abkommen verwiesen wird.
Ziffer 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden: