Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten
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Schliesslich wird das Abkommen mit Singapur mit einer spezifischen Notifikation der von der Schweiz verlangten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes ergänzt (vgl. die Erläuterungen in Kapitel 5.4).
2.3 Regularisierung der Vergangenheit in Singapur
Das zeitlich unbefristete „Voluntary Disclosure Programme“ (VDP)14 der Inland Revenue Authority of Singapore (IRAS) zielt darauf ab, Steuerpflichtige, deren Steuererklärung fehlerhaft ist, zur zeitnahen freiwilligen Korrektur zu veranlassen. Das VDP der IRAS ist auf Einkommenssteuern (Income Tax), Mehrwertsteuern (Goods and Services Tax), Verrechnungssteuern (Withholding Tax) und Stempelsteuern (Stamp Duty) gleichermassen anwendbar. Voraussetzung ist, dass die nachträgliche Offenlegung von steuerlich relevanten Sachverhalten rechtzeitig, korrekt, vollständig und freiwillig erfolgt. Die Offenlegung gilt als rechtzeitig und freiwillig vorgenommen, wenn sie vor einer Beanstandung oder einer Prüfung durch die IRAS eingeleitet wird. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Korrektur der fehlerhaften Erklärung vollumfänglich mit der IRAS kooperiert und die ausstehenden Steuern sowie allfällige Bussen bedingungslos zahlt oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit der IRAS trifft. Nur wenn die qualifizierten Voraussetzungen für die Teilnahme am VDP ausnahmslos gegeben sind, kommt der fehlbare Steuerpflichtige in den Genuss einer straffreien Regularisierung bzw. von reduzierten Strafsteuern:
Erfolgt die freiwillige Offenlegung innerhalb der Frist von einem Jahr seit der Einreichungsfrist der
Steuererklärung, werden keine Strafen ausgesprochen.
Erfolgt die Offenlegung nach Ablauf der Frist, aber unter Einhaltung der vorgenannten qualifizierten
Bedingungen des VDP, werden die Strafsteuern auf eine „Flatrate“ von 5 Prozent des ausstehenden Steuerbetrages reduziert.
Bei ausstehenden Stempelsteuern besteht keine Frist, aber die freiwillige Offenlegung berechtigt zu
einer reduzierten Busse in der Höhe von 5 Prozent der ausstehenden Stempelsteuer auf einem Tagessatz.
Bei der nachträglichen freiwilligen Offenlegung von vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehungen reduziert sich die Strafe beim Vorliegen der qualifizierten Bedingungen des VDP auf die Hälfte der fälligen Strafsteuer (200 statt 400 Prozent der unbezahlten Steuer) und es wird auf eine Strafverfolgung verzichtet (dies hätte ansonsten Freiheitsstrafen bis zu sieben Jahren und/oder Bussen von bis zu 50‘000 SGD - ca. 35'000 Franken - zur Folge). Sofern die qualifizierenden Voraussetzungen für das VDP IRAS aber nicht gegeben sind, muss der fehlbare Steuerpflichtige mit einer Anklage wegen Steuerbetrugs rechnen.
2.4 Marktzutritt
Für den stark international orientierten Schweizer Finanzsektor besonders bedeutend sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den ausländischen Märkten. Das Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 umfasst auch das Ziel, bei den AIA-Verhandlungen die Frage des Marktzutritts einzubringen.
Gestützt auf die Erklärung über eine engere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Singapur vom 8. Mai 2014 führen beide Staaten regelmässig einen Finanzdialog, bei welchem Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Regulierung besprochen werden. Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA haben die Schweiz und Singapur bzw. die Monetary Authority of Singapore (MAS) über eine schliesslich am 17. Juli 2017 unterzeichnete gemeinsame Erklärung ihre Absicht bekräftigt, die gemeinsame Zusammenarbeit im Finanzbereich im Rahmen des bereits bestehenden Finanzdialogs weiter zu stärken. Beide Seiten bekräftigen dabei insbesondere die Bereitschaft, das zum heutigen Zeitpunkt bestehende Marktzugangsniveau zu gewährleisten und Möglichkeiten zur gegenseitigen Verbesserungen des Marktzugangs weiter zu prüfen. Im Rahmen dieses Finanzdialogs werden Fragen des Marktzutritts im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere allfällige Verbesserungsmöglichkeiten beim Marktzugang für Schweizer Finanzdienstleister, auch künftig thematisiert werden können.
14Weitere Informationen zum Programm sind auf folgender Seite abrufbar: www.iras.gov.sg/irashome > e-Tax
Feldfu
Guide on IRAS‘ Voluntary Disclosure Programme.