Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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6 Auswirkungen der AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong führt als solche nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand, da die zur Einführung des AIA notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.24 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Erfahrungswerte zur Aktivierung des AIA auf technischer Ebene vorliegen (sog. Onboarding-Prozess) und deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen für diesen Prozess benötigt werden.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich (reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen von Bund und Kantonen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Schweiz hat sich 2014 gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft zur Einführung des AIA ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet und am 18. Dezember 2015 die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen genehmigt. Informationen über Finanzkonten, die von den meldenden Finanzinstituten im Jahr 2018 gesammelt wurden, sollen mit Singapur und Hongkong erstmals 2019 ausgetauscht werden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit bis zum ersten Datenaustausch im Jahr 2019 die für die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange zu regeln und zu realisieren. Im Rahmen des AIA werden die Kantone nicht mit der Sammlung von Daten betraut, sondern lediglich Zugang zu den Daten erhalten, die der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen übermittelt werden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Zu den vorliegenden Abkommen ist insbesondere zu betonen, dass sich mit Singapur und Hongkong zwei der weltweit wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze zum AIA bekennen und das globale Level Playing Field konkret Gestalt annimmt. Die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019 zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren und den Zutritt für grenzüberschreitend tätige Schweizer Finanzdienstleister in relevanten Zielmärkten zu verbessern. Die Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong stellt für Schweizer Finanzdienstleister keinen Wettbewerbsnachteil dar. Im Gegenteil, mit der Ausweitung des AIA-Netzwerks auf diese zwei Konkurrenzfinanzplätze haben sich zwei wichtige Global Player ebenfalls zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet und setzen diesen um, wodurch sich das Level Playing Field zunehmend konsolidiert. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital fallen somit in Zukunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen wird bei der Einführung des AIA mit diesen Partnerstaaten zu berücksichtigen sein, dass den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass sich aufgrund von Standardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute in Grenzen halten. Generell

24 Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie BBl 2016 6595, insb. 6629 f.