Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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Auf Basis der DBA (und im Falle Singapurs auch des Amtshilfeübereinkommens) können Singapur und Hongkong zudem die künftig aufgrund des AIA erhaltenen Daten dazu verwenden, Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert.

8.3 Referendum

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 ParlG gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung wichtig ist oder nicht, ist einzig die Frage entscheidend, ob ein bestimmter Regelungsinhalt der Abkommen auf Gesetzesstufe angesiedelt werden müsste, wenn er landesrechtlich erlassen würde (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV). Die bilateralen Abkommen mit Singapur und Hongkong enthalten entsprechende wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen Abkommen über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Singapur und mit Hongkong sind deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

8.4 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben die übrigen Erlasse des Parlaments in der Form eines Bundesbeschlusses zu ergehen. Die vorliegenden Parlamentsbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.

8.5 Vorzeitige Anwendung der Abkommen

Singapur und Hongkong halten an der Einführung des AIA mit der Schweiz im Jahre 2018 fest, um ihren im internationalen Verhältnis eingegangenen politischen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund des zeitaufwändigen innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens ist es für die Schweiz nicht möglich, die Abkommen auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen, es sei denn, es käme das Sonderverfahren der vorläufigen Anwendung des Abkommens zur Anwendung.

Artikel 7b RVOG sieht vor, dass der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages, der von der Bundesversammlung genehmigt werden muss, beschliessen kann, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Der Bundesrat verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen (vgl. Art. 7b Abs. 1bis RVOG). Zudem muss er nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrages innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung unterbreiten, andernfalls diese von Gesetzes wegen endet. Der Aufbau eines weiten Netzwerkes von AIA-Partnerstaaten ist Voraussetzung dafür, dass die Schweiz ihre gegenüber dem Global Forum eingegangenen politischen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt. Insofern dient die vorläufige Anwendung der AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz.

Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben der eidgenössischen Räte haben im Rahmen der gesetzlichen Konsultation nach Artikel 152 Absatz 3bisParlG der vorläufigen Anwendung des AIA-Abkommens mit Singapur und Hongkong im Juni 2017 zugestimmt.

Daraus folgt, dass die Botschaft des Bundesrates über die Bundesbeschlüsse zur Genehmigung der Abkommen den eidgenössischen Räten gemäss Artikel 7b RVOG bis spätestens 30. Juni 2018 unterbreitet werden muss. Sofern der Erstrat die beiden Abkommen in der Herbstsession 2018 und der Zweitrat in der Wintersession genehmigt, können die Abkommen nach Ablauf der Referendumsfrist im Frühjahr 2019 ratifiziert werden. Der AIA mit Singapur und Hongkong wird damit bereits Anfang 2018 auf der Grundlage der vorläufigen Anwendung des Abkommens wirksam werden, obwohl das Abkommen erst später formell in Kraft treten kann.