Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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(1) Identifikationsinformationen (Bst. a)

Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und für die Schweiz und Hongkong (nicht aber Singapur) gegebenenfalls den Geburtsort, sofern dieser von den schweizerischen bzw. hongkonger Finanzinstituten erhoben wird. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer(n).

(2) Kontoinformationen (Bst. b und c)

Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

(3) Finanzinformationen (Bst. d – g)

Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet.

Abschnitt bzw. Artikel 3: Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustausches

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 des Abkommens mit Singapur bzw. Artikel 2 des Abkommens mit Hongkong können gemäss Ziffern 1 und 2 der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Vertragspartei bestimmt werden. Für die Schweiz ist dies in Artikel 22 AIAV geregelt. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die jeweiligen gemeldeten Beträge lauten.

Ziffer 3 sieht den Austausch von Informationen ab dem Jahr 2018 vor. Dazu ist eine vorläufige Anwendung der Abkommen nötig (vgl. Kapitel 8.5) Die Informationen sind somit ab dem Jahr 2018 jährlich zu sammeln und innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September 2019.

Die Ziffern 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen.

Abschnitt bzw. Artikel 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Abschnitt 4 des Abkommens mit Singapur bzw. Artikel 4 des Abkommens mit Hongkong regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Übermittlungsfehler oder eine Pflichtverletzung, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Kontrollmassnahmen sowie die strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus den Artikeln 32 ff. AIAG (Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten; Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen; Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben; falsche Selbstauskunft). Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Die AIA-Abkommen mit Singapur bzw. mit Hongkong sehen keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor.