Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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Abschnitt bzw. Artikel 5: Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

Abschnitt 5 des Abkommen mit Singapur richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung. Für Artikel 5 des Abkommens mit Hongkong gilt dasselbe mit Bezug auf das DBA Schweiz – Hongkong.

Gemäss Ziffer 1 müssen Informationen, die Singapur oder die Schweiz nach dem vorliegenden AIA-Abkommen erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die Singapur oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Die zuständige Behörde des informierenden Staates kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen bzw. internen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, damit das erforderliche Schutzniveau der Daten sichergestellt wird. Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Singapur hat Singapur die Schutzbestimmungen der Schweiz zur Kenntnis genommen und darauf verzichtet, der Schweiz seine Schutzbestimmungen mitzuteilen. Im Falle Hongkongs werden diese Schutzbestimmungen nach der Unterzeichnung des Abkommens in Form einer Notifikation eingereicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 (b)). Im Gegenzug wird Hongkong der Schweiz ebenfalls seine von der Schweiz einzuhaltenden Schutzbestimmungen mitteilen. Ziffer 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Staat sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden.

Abschnitt bzw. Artikel 6: Konsultationen und Änderungen

Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des AIA-Abkommens mit Singapur oder Hongkong sind auf Verlangen der einen Vertragspartei Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen, mit dem Ziel, die Erfüllung des Abkommens sicherzustellen (Ziffer 1).

Die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong können mit einem Änderungsprotokoll abgeändert werden. Dies kann im Zuge von Änderungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens nötig werden. Solche Änderungen unterliegen in der Schweiz den anwendbaren Regeln zur Änderung von Staatsverträgen. Die Abkommen regeln, ab wann diese Änderungen im bilateralen Verhältnis in Kraft treten (Ziffer 2).

Abschnitt bzw. Artikel 7: Geltungsdauer der Abkommen

Die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong werden ab dem 1. Januar 2018 vorläufig angewendet (vgl. Kapitel 8.5). Die vorläufige Anwendung kann mittels unilateraler schriftlicher Mitteilung (Notifikation) beendet werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt ist. Alle Verpflichtungen aus den Abkommen erlöschen an diesem Tag (Ziffer 1). Diese Vorgehensweise entspricht völkerrechtlich anerkannten Prinzipien, wie sie in Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom über das Recht der Verträge22 positivrechtlich geregelt sind.

Die Parteien notifizieren einander den Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens. Die Abkommen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Notifikation erfolgt ist (Abschn. 7 Ziff. 1 des Abkommens mit Singapur bzw. Art. 7 Ziff. 2 (a) des Abkommens mit Hongkong).

Das Abkommen mit Hongkong sieht weitere Notifikationen vor. Mit der Notifikation des Abschlusses des internen Genehmigungsverfahrens, teilen sich Hongkong und die Schweiz die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten mit. Da die beiden Abkommen ab dem Jahr 2018 vorläufig angewendet werden, gelten der 31. Dezember 2017 bzw. der 1. Januar 2018 als relevante Daten für bestehende Konten bzw. Neukonten. Die Fristen für die Prüfpflichten richten sich nach Artikel 11 AIAG und werden ab Beginn der vorläufigen Anwendung gerechnet. Weiter notifizieren die Schweiz und Hongkong einander die Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen bzw. internen Rechts (Ziffer 2 (b)) und bestätigen, dass diese eingehalten werden können (Ziffer 2 (d)) (vgl. Erläuterungen zu Art. 5). Schliesslich notifizieren die Schweiz und Hongkong einander, dass sie adäquate Massnahmen getroffen

22 SR 0.111