Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten
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haben, um die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gemäss dem Abkommen sicherzustellen (Ziffer 2 (c)).
Der Informationsaustausch kann unter den bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong von einer Vertragspartei gegenüber der anderen ausgesetzt werden, wenn das AIA-Abkommen in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Konsultation nach Abschnitt bzw. Artikel 6 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, den Informationsaustausch unter diesem AIA-Abkommen gegenüber der anderen auszusetzen, muss die betreffende Vertragspartei schriftlich darüber informieren. Beispielsweise können die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter den Abkommen rechtfertigen (Ziffer 2 bzw. Ziffer 3).
Die bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong können von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Für alle unter den AIA-Abkommen erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 bzw. Artikel 5 auch im Falle einer Kündigung weiter (Ziffer 3 bzw. Ziffer 4).
5.4 Erläuterungen zur Vereinbarten Niederschrift mit Singapur
Anlässlich der Unterzeichnung des AIA-Abkommens zwischen der Schweiz und Singapur haben die Delegationen beider Staaten von der gemeinsamen Erklärung des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Währungsbehörde Singapurs Kenntnis genommen (vgl. Kapitel 3.4). Weiter hat die Delegation Singapurs bestätigt, dass Singapur in der Lage ist die in der Schweizer Notifikation festgelegten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen. Inhaltlich sehen die Schutzbestimmungen der Schweiz ein Auskunfts- Berichtigungs- und Löschungsrecht in Bezug auf die von der Schweiz erhaltenen personenbezogenen Daten vor. Ebenfalls ist ein Beschwerderecht für den Fall vorgesehen, dass übermittelte personenbezogene Daten fehlerhaft verwendet werden und daraus ein Schaden erwächst. Weiter enthalten die Schutzbestimmungen Vorgaben zur Datensicherheit, Datenaufbewahrung und zur Verwendung der übermittelten Informationen. Die Schutzbestimmungen entsprechen materiell denjenigen, die am 4. Mai 2017 in Form einer Notifikation zum Datenschutz unter der AIA-Vereinbarung bei der OECD eingereicht wurden23. Im Gegensatz zur Notifikation, welche die Schweiz im Rahmen des MCAA vorgenommen hat, erwähnt die Notifikation zum Abkommen mit Singapur das Verbot der Verwendung der ausgetauschten Daten in Verfahren, die zur Todesstrafe oder anderen Strafen wie Folter führen können, nicht explizit. Dennoch wurde dieses Thema in den Verhandlungen offen diskutiert. Singapur hat geltend gemacht, dass solche Garantien angesichts des Umstandes, dass das singapurische Steuerrecht keine solchen Sanktionen vorsieht, nicht zweckmässig seien. Die singapurischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass die mit Partnerstaaten der EU, mit denen Singapur bereits ein Abkommen über den AIA abgeschlossen haben, besprochenen Notifikationen keine entsprechenden Regelungen enthalten, und dass sie nicht gewillt sind, der Schweiz zusätzliche Garantien zu gewähren als jene, die gegenüber den EU-Staaten abgegeben wurden. Obwohl die Todesstrafe für bestimmte Verbrechen in Singapur nicht formell abgeschafft ist, haben die zuständigen Behörden Singapurs auf Ersuchen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen schriftlich klargestellt, dass die im Income Tax Act vorgesehenen Strafen für Fiskaldelikte ausschliesslich auf Geld- oder Gefängnisstrafen, oder beides, beschränkt sind.
Dies gilt gleichermassen für die nach der Unterzeichnung des Abkommens mit Hongkong auszutauschenden Notifikationen beider Staaten über die gegenseitig einzuhaltenden Schutzbestimmungen. Die Todesstrafe wurde in Hongkong 1993 abgeschafft. Zudem haben die zuständigen Behörden Hongkongs gegenüber dem EFD schriftlich bestätigt, dass die ausgetauschten Kontoinformationen nicht in Verfahren verwendet werden dürfen, welche die Todesstrafe oder andere menschenunwürdige Strafen zu Folgen haben.
23 AS 2017 3533