Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/76: Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 2018/2019 · 20 Seiten

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besteht das Risiko, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Einkommen und Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. Aufgrund fortschreitender Ausweitung der steuerlichen Transparenz und bestehender Möglichkeiten zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit in Ansässigkeitsstaaten der Kundinnen und Kunden schweizerischer Finanzinstitute sind die entsprechenden Bestände nicht deklarierter Einkommen und Vermögen seit Längerem am Sinken.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Diese Vorlage hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt.

7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201625 zur Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere bezüglich Transparenz und Informationsaustausch, ist Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

Die beiden Entwürfe der Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen Abkommen mit Singapur und Hongkong basieren auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)26, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Bei den AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong handelt es sich um völkerrechtliche Verträge für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.

8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage steht mit dem OECD-Standard für den AIA im Einklang. Der AIA mit Singapur und Hongkong erfolgt gestützt auf bilaterale Abkommen, welche die OECD-Standards vollumfänglich berücksichtigen und somit standardkonforme Instrumente zur Einführung des AIA darstellen. Gemäss etablierter Praxis werden AIA-Abkommen gestützt auf ein Basisabkommen abgeschlossen. In der Regel handelt es sich um das Amtshilfeübereinkommen oder ein bilaterales Abkommen. Die Einführung des AIA mit Singapur stützt sich auf das Amtshilfeübereinkommen. Das DBA Schweiz – Singapur wird durch die Einführung des AIA nicht berührt.

Im Falle Hongkongs bildet das AIA-Abkommen eine eigenständige staatsvertragliche Rechtsgrundlage, die punktuell auf das DBA Schweiz – Hongkong verweist. Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sehen nur den Informationsaustausch auf Ersuchen vor, welcher sich nach dem diesbezüglichen OECD-Standard richtet. Im Protokoll zum DBA wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss dieser darüber hinaus explizit vereinbart werden, was mit dem vorliegenden Abkommen getan wird.

25 Vgl. BBl 2016 1105, hier 1218

26 SR 101