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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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g) Pläne für die auf die Feldarbeit folgenden Analysen und sonstigen Arbeiten,
h) ein Programm zur Konservierung der Artefakte und der Fundstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,
i) ein Konzept zur Verwaltung und Pflege der Fundstelle während der gesamten Projektlaufzeit,
j) ein Dokumentationsprogramm,
k) ein Sicherheitskonzept,
l) ein Umweltkonzept,
m) Regelungen für die Zusammenarbeit mit Museen und anderen Einrichtungen, insbesondere wissenschaftlichen Einrichtungen,
n) die Erstellung von Berichten,
o) die Lagerung der Grabungsarchive, einschliesslich der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes, und
p) ein Veröffentlichungsprogramm.
Regel 11. Die Eingriffe am Unterwasser-Kulturerbe sind im Einklang mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen.
Regel 12. Bei unerwarteten Entdeckungen oder veränderten Umständen ist der Projektplan zu überprüfen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden abzuändern.
Regel 13. In dringenden Fällen oder bei zufälligen Entdeckungen können Eingriffe am Unterwasser-Kulturerbe, einschliesslich Konservierungsmassnahmen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer, insbesondere zur Stabilisierung von Fundstellen, auch bei fehlendem Projektplan genehmigt werden, um das Unterwasser-Kulturerbe zu bewahren.
III. Vorarbeiten
Regel 14. Die in Regel 10 unter Buchstabe a) genannten Vorarbeiten umfassen eine Bewertung der Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und seiner natürlichen Umgebung, der Risiken ihrer Beschädigung durch das geplante Projekt sowie des Potenziale zur Erlangung von Daten, die den Projektzielen entsprechen.
Regel 15. Die Bewertung umfasst ausserdem Grundlagenstudien zu den vorhandenen historischen und archäologischen Zeugnissen, den archäologischen Merkmalen und Umwelteigenschaften der Fundstelle und den Folgen möglicher Eingriffe für die langfristige Stabilität des von den Tätigkeiten betroffenen Unterwasser-Kulturerbes.
IV. Projektziele, -methodik und -techniken
Regel 16. Die eingesetzte Methodik hat den Projektzielen zu entsprechen, und die verwendeten Techniken sind möglichst nicht störend.