Vorlage
Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
V. Finanzierung
Regel 17. Ausser in den für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes dringlichen Fällen ist vor Beginn jeder Tätigkeit eine angemessene Finanzierungsbasis zu gewährleisten, die ausreicht, um alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der geborgenen Artefakte, und die Erstellung und Verbreitung von Berichten abzuschliessen.
Regel 18. Aus dem Projektplan muss hervorgehen, dass das Projekt bis zu seinem Abschluss gebührend finanziert werden kann, beispielsweise durch die Erlangung einer Garantie.
Regel 19. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung der voraussichtlichen Finanzierung die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
VI. Projektlaufzeit – Zeitplan
Regel 20. Vor jeder auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit ist ein angemessener Zeitplan auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes, sowie die Erstellung und Verbreitung von Berichten abgeschlossen werden.
Regel 21. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung oder Einstellung des Projekts die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
VII. Kompetenz und Qualifikation
Regel 22. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen nur unter der Leitung und Kontrolle und in regelmässiger Anwesenheit eines qualifizierten Unterwasserarchäologen oder einer qualifizierten Unterwasserarchäologin durchgeführt werden, der oder die über die für das Projekt erforderliche wissenschaftliche Kompetenz verfügt.
Regel 23. Alle Mitglieder des Projektteams müssen qualifiziert sein und über die für ihre Rolle in dem Projekt erforderliche nachweisliche Kompetenz verfügen.
VIII. Bewahrung und Verwaltung der Fundstelle
Regel 24. Das Programm zur Bewahrung sieht die Behandlung der archäologischen Überreste während der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, während ihres Transports und auf lange Sicht vor. Die Bewahrung ist nach den gültigen fachlichen Standards durchzuführen.
Regel 25. Das Programm für die Fundstellenverwaltung sieht den In-situ-Schutz und die In-situ-Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes im Verlauf und nach Abschluss der Feldarbeit vor. Das Programm umfasst die Information der Öffentlichkeit, angemessene Mittel für die Stabilisierung der Fundstelle, die Überwachung und den Schutz vor Eingriffen.