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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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2. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde definiert ein Vertragsstaat, auf welche Weise er Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b) übermitteln wird.
3. Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor die ihm nach Absatz 1 gemeldeten Entdeckungen und Tätigkeiten.
4. Der Generaldirektor stellt die ihm nach Absatz 3 übermittelten Informationen unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
5. Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, sein Interesse daran erklären konsultiert zu werden, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt werden kann. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, gründen.
Artikel 10 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschliesslichen
Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1. Eine Genehmigung für eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbein der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet ist, kann nur erteilt werden, wenn dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.
2. Ein Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, hat das Recht, jede auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit zu verbieten oder zu genehmigen, um eine Beeinträchtigung seiner souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse zu verhindern, die nach dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, vorgesehen sind.
3. Wird in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Vertragsstaats Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder wird beabsichtigt, dort eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen,
a) so konsultiert dieser Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, wie das Unterwasser-Kulturerbe am besten geschützt werden kann;
b) so koordiniert dieser Vertragsstaat solche Konsultationen als „koordinierender Staat“, sofern er nicht ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht wünscht; in diesem Fall benennen die Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, einen koordinierenden Staat.
4. Unbeschadet der Pflicht aller Vertragsstaaten, das Unterwasser-Kulturerbe mittels aller geeigneten Massnahmen zu schützen, die im Einklang mit dem Völkerrecht ergriffen werden, um unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, einschliesslich Plünderung, abzuwenden, kann der koordinierende Staat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und nötigenfalls vor Konsultationen alle geeigneten Massnahmen treffen und/oder alle erforderlichen Genehmigungen erteilen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, ob