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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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richterinnen und Schiedsrichter zu ernennen, die in die in Anlage V Artikel 2 und Anlage VII Artikel 2 bezeichneten Listen für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, aufzunehmen sind.

Artikel 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO.

2. Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts:

a) durch Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO, jedoch Mitglied der Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation innerhalb dieses Systems der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, sowie durch Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und jeden anderen Staat, der von der Generalkonferenz der UNESCO aufgefordert wird, diesem Übereinkommen beizutreten;

b) durch Hoheitsgebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang mit der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 27 Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Urkunde nach Artikel 26 in Kraft, jedoch nur für die zwanzig Staaten oder Hoheitsgebiete, die ihre Urkunden so hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Artikel 28 Erklärung zu Binnengewässern

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach kann jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet erklären, dass die Regeln auf Binnengewässer, die nicht maritimen Charakters sind, Anwendung finden.

Artikel 29 Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs

Zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts dazu kann ein Staat oder ein Hoheitsgebiet gegenüber dem Verwahrer erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets, seiner inneren Gewässer, seiner Archipelgewässer oder seines Küstenmeers nicht anwendbar ist, und führt in dieser Erklärung die Gründe dafür an. Dieser Staat führt, soweit möglich und so schnell wie möglich, die Bedingungen