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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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Artikel 4 Verhältnis zum Bergungs- und Fundrecht

Keine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unterwasser-Kulturerbe, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, unterliegt weder dem Bergungsrecht noch dem Fundrecht, es sein denn:

a) sie ist von den zuständigen Behörden genehmigt und

b) sie steht in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und

c) sie gewährleistet, dass bei allen Bergungsoperationen der maximale Schutz des Unterwasser-Kulturerbes garantiert ist.

Artikel 5 Tätigkeiten, die sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe

auswirken

Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um jegliche negativen Auswirkungen von Tätigkeiten zu verhindern oder abzuschwächen, die seinen Hoheitsbefugnissen unterstehen und sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken.

Artikel 6 Zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte

1. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, zur Sicherstellung der Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen oder bestehende Übereinkünfte weiterzuentwickeln. All diese Übereinkünfte müssen in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen und dürfen seinen universellen Charakter nicht schwächen. Die Staaten können im Rahmen solcher Übereinkommen eigene Regeln und Vorschriften erlassen, die einen besseren Schutz des Unterwasser-Kulturerbes gewährleisten als die in diesem Übereinkommen beschlossenen Regeln und Vorschriften.

2. Die Parteien solcher zweiseitiger, regionaler oder anderer mehrseitiger Übereinkünfte können Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, auffordern, den Übereinkünften beizutreten.

3. Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten bezüglich des Schutzes untergegangener Schiffe, die sich aus anderen zweiseitigen, regionalen oder anderen mehrseitigen Übereinkünften ergeben, die vor seiner Annahme geschlossen wurden, insbesondere solcher, die mit den Zielen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung stehen.

Artikel 7 Unterwasser-Kulturerbe in inneren Gewässern, Archipelgewässern

und dem Küstenmeer

1. Die Vertragsstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschliessliche Recht, Tätigkeiten zu regeln und zu genehmigen, die auf das in ihren inneren Gewässern, Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.