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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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Regel 33. Die Projektarchive, die die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes und eine Kopie der gesamten relevanten Dokumentation enthalten, sind so weit wie möglich als zusammenhängende und intakte Sammlung zu bewahren, um den Zugang der Fachwelt und der Öffentlichkeit und die Erhaltung der Archive zu gewährleisten. Dies soll so rasch wie möglich geschehen, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Abschluss des Projekts, sofern dies mit der Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes vereinbar ist.

Regel 34. Die Projektarchive sind nach internationalen fachlichen Standards und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zu verwalten.

XIV. Verbreitung

Regel 35. Im Rahmen der Projekte sind, soweit möglich, Massnahmen zur Erziehung der Öffentlichkeit und zur Verbreitung der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit durchzuführen.

Regel 36. Für jedes Projekt ist ein abschliessender Synthesebericht

a) unter Berücksichtigung der Komplexität des Projekts und der Vertraulichkeit oder Sensibilität der Informationen so bald wie möglich zu veröffentlichen und

b) in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.

Geschehen zu Paris, am 6. November 2001 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der einunddreissigsten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten und Hoheitsgebieten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.