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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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i) Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext,

ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, mit ihrer Ladung oder sonstigem Inhalt, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext, und

iii) Gegenstände mit prähistorischem Charakter.

b) Auf den Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.

c) Auf den Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.

2. a) „Vertragsstaaten“ bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses

Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

b) Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den im genannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich „Vertragsstaaten“ auf diese Hoheitsgebiete.

3. „UNESCO“ bedeutet die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

4. „Generaldirektor“ bedeutet Generaldirektor der UNESCO.

5. „Gebiet“ bedeutet den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse.

6. „Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten“ bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und es unmittelbar oder mittelbar physisch beeinträchtigen oder anderweitig beschädigen können.

7. „Tätigkeiten, die zufällig auf Unterwasser-Kulturerbe einwirken“ bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch physisch beeinträchtigen oder anderweitig beschädigen können.

8. „Staatsschiffe und -luftfahrzeuge“ bedeutet Kriegsschiffe und sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt wurden, als solche gekennzeichnet sind und der Begriffsbestimmung des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen.

9. „Regeln“ bedeutet die in Artikel 33 des vorliegenden Übereinkommens genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.

Artikel 2 Ziele und allgemeine Grundsätze