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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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b) die Lagerung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes, die im Verlauf eines Forschungsprojekts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geborgen wurden, sofern diese Lagerung weder das wissenschaftliche oder kulturelle Interesse oder die Unversehrtheit des geborgenen Materials berührt noch zu seiner unumkehrbaren Verstreuung führt, mit den Regeln 33 und 34 im Einklang steht und der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt.

Regel 3. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist.

Regel 4. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz zerstörungsfreier Techniken und Prospektionsmethoden der Bergung von Gegenständen vorgezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissenschaftliche Untersuchungen oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser-Kulturerbes erforderlich, müssen die eingesetzten Methoden und Techniken möglichst zerstörungsfrei sein und zur Bewahrung der Überreste beitragen.

Regel 5. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten dürfen menschliche Überreste oder heilige Stätten nicht unnötig gestört werden.

Regel 6. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu regeln, um die ordnungsgemässe Erfassung kultureller, historischer und archäologischer Informationen zu gewährleisten.

Regel 7. Der Zugang der Öffentlichkeit zu dem In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ist zu fördern, ausser wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fundstelle unvereinbar ist.

Regel 8. Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten ist zur internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, um den fruchtbaren Austausch oder Einsatz von Archäologinnen und Archäologen und Expertinnen und Experten anderer Fachgebiete zu fördern.

II. Projektplan

Regel 9. Vor der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit ist ein Projektplan auszuarbeiten und den zuständigen Behörden, welche die erforderlichen wissenschaftlichen Stellungnahmen dazu einholen, zur Genehmigung vorzulegen.

Regel 10. Der Projektplan enthält

a) eine Evaluierung früherer oder vorangegangener Untersuchungen,

b) die Projektbeschreibung und die Projektziele,

c) die zu verwendenden Methoden und Techniken,

d) den Finanzierungsplan,

e) den voraussichtlichen Zeitplan für die Fertigstellung des Projekts,

f) die Zusammensetzung des Projektteams und die Qualifikationen, Aufgaben und Erfahrungen der einzelnen Teammitglieder,