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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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Artikel 24 Sekretariat des Übereinkommens

1. Der Generaldirektor ist für die Aufgaben des Sekretariats dieses Übereinkommens verantwortlich.

2. Die Aufgaben des Sekretariats umfassen namentlich:

a) die Organisation der Tagungen der Vertragsstaaten nach Artikel 23 Absatz 1 und

b) die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse der Tagungen der Vertragsstaaten.

Artikel 25 Friedliche Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist Gegenstand von Verhandlungen, die in redlicher Absicht geführt werden, oder anderen friedlichen Mitteln der Beilegung eigener Wahl.

2. Wenn diese Verhandlungen die Streitigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist beilegen, kann sie der UNESCO durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsstaaten zur Vermittlung vorgelegt werden.

3. Wird die Vermittlung nicht durchgeführt oder wird keine Einigung durch Vermittlung erzielt, gelten die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sinngemäss für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, ungeachtet dessen, ob sie auch Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind oder nicht.

4. Jedes von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens gewählte Verfahren findet für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Artikel Anwendung, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren nach Artikel 287 für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, gewählt hat.

5. Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist , steht es frei, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen genannten Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Artikel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung sowie auf jede Streitigkeit Anwendung, an der dieser Staat als Partei beteiligt ist und die nicht von einer gültigen Erklärung erfasst ist. Für den Vergleich und das Schiedsverfahren nach Anlage V beziehungsweise Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist dieser Staat berechtigt, Schlichterinnen und Schlichter sowie Schieds-