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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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Artikel 18 Beschlagnahme und Verwendung von Elementen des Unterwasser-
Kulturerbes
1. Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen zur Beschlagnahme der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die auf eine nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommen in Übereinstimmung stehende Weise geborgen wurden.
2. Jeder Vertragsstaat registriert und schützt die nach diesem Übereinkommen beschlagnahmten Elemente des Unterwasser-Kulturerbes und trifft alle vernünftigen Massnahmen zu ihrer Stabilisierung.
3. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor und jedem anderen Staat mit einer nachweisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, jede Beschlagnahme von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes, die er nach diesem Übereinkommen vorgenommen hat.
4. Ein Vertragsstaat, der Elemente des Unterwasser-Kulturerbes beschlagnahmt hat, stellt sicher, dass es zum Nutzen der Öffentlichkeit verwendet wird, und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Bewahrung und Forschung, die Notwendigkeit der Zusammenführung einer verstreuten Sammlung, die Notwendigkeit des öffentlichen Zugangs, der Ausstellung und der Erziehung sowie die Interessen aller Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zu dem betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung.
Artikel 19 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz und bei der Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes nach diesem Übereinkommen zusammen und unterstützen einander, namentlich, wenn dies möglich ist, bei der Erkundung, der Ausgrabung, der Dokumentation, der Bewahrung, der Untersuchung und der Präsentation dieses Erbes.
2. Soweit vereinbar mit den Zielen dieses Übereinkommens, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten Informationen über das Unterwasser-Kulturerbe auszutauschen; hierzu gehören Informationen über die Entdeckung von Elementen des Erbes, den Fundort des Erbes, über Erbe, das diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder unter Verletzung anderer Bestimmungen des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurde, über einschlägige wissenschaftliche Methoden und Techniken und die Entwicklungen des für dieses Erbe geltenden Rechts.
3. Die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen der UNESCO und den Vertragsstaaten ausgetauschten Informationen über die Entdeckung oder den Fundort von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes sind, soweit dies mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, vertraulich zu behandeln und den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorbehalten, solange ihre Offenlegung die Bewahrung dieser Elemente des Unterwasser-Kulturerbes gefährden oder sonstigen Risiken aussetzen kann.
4. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um Informationen über die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend