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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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oder anderweitig unter Verletzung des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, zu verbreiten, möglichst auch über geeignete internationale Datenbanken.

Artikel 20 Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Öffentlichkeit für den Wert und die Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und die Wichtigkeit seines Schutzes durch dieses Übereinkommen zu sensibilisieren.

Artikel 21 Ausbildung in Unterwasserarchäologie

Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen bei der Ausbildung in Unterwasserarchäologie, in Techniken zur Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes sowie zu vereinbarten Bedingungen beim Transfer von Technologien im Zusammenhang mit Unterwasser-Kulturerbe.

Artikel 22 Zuständige Behörden

1. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, setzen die Vertragsstaaten zuständige Behörden ein oder verstärken gegebenenfalls die bestehenden Behörden mit dem Ziel, ein Inventar des Unterwasser-Kulturerbes zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren, das Unterwasser-Kulturerbe wirksam zu schützen, zu bewahren, zu präsentieren und zu verwalten sowie Forschungs- und Erziehungsarbeit durchzuführen.

2. Die Vertragsstaaten teilen dem Generaldirektor die Namen und Adressen ihrer für das Unterwasser-Kulturerbe zuständigen Behörden mit.

Artikel 23 Konferenzen der Vertragsstaaten

1. Der Generaldirektor beruft innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach mindestens alle zwei Jahre eine Tagung der Vertragsstaaten ein. Auf Ersuchen der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generaldirektor eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaaten ein.

2. Die Tagung der Vertragsstaaten entscheidet über ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

3. Die Tagung der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Tagung der Vertragsstaaten kann einen Wissenschaftlich-Technischen Beirat einsetzen, der zusammengesetzt ist aus Fachleuten, die durch die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen geografischen Verteilung und eines Gleichgewichts der Geschlechter nominiert werden.

5. Der Wissenschaftlich-Technische Beirat leistet der Tagung der Vertragsstaaten angemessen Hilfe in Fragen wissenschaftlicher oder technischer Art in Bezug auf die Umsetzung der Regeln.