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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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2. Unbeschadet anderer internationaler Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes schreiben die Vertragsstaaten vor, dass die Regeln auf die Tätigkeiten anzuwenden sind, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.

3. In Ausübung ihrer Souveränität und in Anerkennung der allgemeinen Praxis zwischen den Staaten sollten die Vertragsstaaten im Hinblick auf die Zusammenarbeit bezüglich der besten Methoden zum Schutz von Staatsschiffen und - luftfahrzeugen den Flaggenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und gegebenenfalls andere Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, über die Entdeckung von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen, die als solche erkennbar sind, innerhalb ihrer Archipelgewässer und ihres Küstenmeers informieren.

Artikel 8 Unterwasser-Kulturerbe in der Anschlusszone

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 und zusätzlich zu diesen sowie im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen können die Vertragsstaaten auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten innerhalb ihrer Anschlusszone regeln und genehmigen. Hierbei verlangen sie, dass die Regeln angewendet werden.

Artikel 9 Meldung und Notifikation in der ausschliesslichen Wirtschaftszone

und auf dem Festlandsockel

1. Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu schützen.

Dementsprechend gilt:

a) Ein Vertragsstaat verlangt, dass dann, wenn eine oder einer seiner Staatsangehörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat;

b) in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines anderen Vertragsstaats

i) verlangen die Vertragsstaaten, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihm eine solche Entdeckung oder Tätigkeit melden,

ii) oder aber ein Vertragsstaat verlangt, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin ihm eine solche Entdeckung oder Tätigkeit meldet und er die rasche und wirksame Übermittlung solcher Meldungen an alle anderen Vertragsstaaten sicherstellt.