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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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sie sich aus menschlicher Tätigkeit oder aus einer anderen Ursache, insbesondere Plünderung, ergibt. Beim Ergreifen dieser Massnahmen können andere Vertragsstaaten um Hilfe ersucht werden.

5. Der koordinierende Staat

a) führt die von den konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird;

b) erteilt in Übereinstimmung mit den Regeln alle erforderlichen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird;

c) kann alle erforderlichen Voruntersuchungen des Unterwasser-Kulturerbes durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.

6. Bei der Koordinierung der Konsultationen, dem Ergreifen von Massnahmen, der Durchführung von Voruntersuchungen und/oder der Erteilung von Genehmigungen nach diesem Artikel handelt der koordinierende Staat nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im Namen aller Vertragsstaaten. Dieses Handeln bildet als solches keine Grundlage für die Geltendmachung von Vorzugsrechten oder Hoheitsbefugnissen, die im Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nicht vorgesehen sind.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 dieses Artikels darf eine Tätigkeit, die auf Staatsschiffe und -luftfahrzeuge gerichtet ist, nicht ohne Zustimmung des Flaggenstaats und die Mitarbeit des koordinierenden Staats durchgeführt werden.

Artikel 11 Meldung und Notifikation im Gebiet

1. Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das im Gebiet befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und Artikel 149 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu schützen. Dementsprechend verlangt ein Vertragsstaat, dass dann, wenn einer oder eine seiner Staatangehörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff im Gebiet befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat.

2. Die Vertragsstaaten notifizieren dem Generaldirektor und dem Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde die ihnen gemeldeten Entdeckungen oder Tätigkeiten.

3. Der Generaldirektor übermittelt allen Vertragsstaaten umgehend alle von Vertragsstaaten so notifizierten Informationen.