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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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herbei, unter denen dieses Übereinkommen auf die in seiner Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden wird; sobald dies erreicht ist, zieht er seine Erklärung vollständig oder teilweise zurück.
Artikel 30 Vorbehalte
Mit Ausnahme von Artikel 29 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Artikel 31 Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindesten die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der nächsten Tagung der Vertragsstaaten zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.
2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
3. Beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens bedürfen der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Vertragsstaaten.
4. Für die Vertragsstaaten, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt jede Änderung für jeden Staat oder jedes Hoheitsgebiet, der beziehungsweise das sie ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihr beitritt, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diese Partei in Kraft.
5. Ein Staat oder ein Hoheitsgebiet, der beziehungsweise das nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er beziehungsweise es keine andere Absicht zum Ausdruck bringt,
a) als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und
b) als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderung gebunden ist.
Artikel 32 Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.