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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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1. Dieses Übereinkommen hat das Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zu gewährleisten und zu verstärken.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusammen.
3. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens bewahren die Vertragsstaaten das Unterwasser-Kulturerbe im Interesse der Menschheit.
4. Die Vertragsstaaten ergreifen je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam alle mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht übereinstimmenden geeigneten Massnahmen, die notwendig sind, um das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein.
5. Die In-situ-Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes ist als prioritäre Option zu erwägen, bevor auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten gestattet oder vorgenommen werden.
6. Die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes sind so zu lagern, zu konservieren und zu verwalten, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist.
7. Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.
8. In Übereinstimmung mit der Staatenpraxis und dem Völkerrecht, namentlich dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als ändere es die Regeln des Völkerrechts und der Staatenpraxis betreffend die Staatenimmunität oder die Rechte eines Staats in Bezug auf seine Staatsschiffe und -luftfahrzeuge.
9. Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass allen in Meeresgewässern befindlichen menschlichen Überresten die gebührende Achtung erwiesen wird.
10. Der verantwortungsvolle, nichtstörende Zugang für die In-situ-Beobachtung oder Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes ist zu fördern, um die Öffentlichkeit für das Erbe zu sensibilisieren und seine Wertschätzung und seinen Schutz zu fördern, ausser wenn ein solcher Zugang mit seinem Schutz und seiner Verwaltung unvereinbar ist.
11. Keine auf der Grundlage dieses Übereinkommens durchgeführte Handlung oder Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf nationale Souveränität oder Hoheitsbefugnisse.
Artikel 3 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ausgelegt und angewendet.