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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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sich der Notwendigkeit bewusst, der möglichen negativen Wirkung von rechtmässigen Tätigkeiten, die sich zufällig auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken können, angemessen zu begegnen;
zutiefst besorgt über die zunehmende kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes und insbesondere über bestimmte Tätigkeiten, die auf den Verkauf, den Erwerb oder den Tausch von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes abzielen;
in der Erkenntnis, dass fortgeschrittene Technologien die Entdeckung und den Zugang zum Unterwasser-Kulturerbe erleichtern;
überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organisationen, wissenschaftlichen Institutionen, Fachorganisationen, Archäologinnen und Archäologen, Taucherinnen und Tauchern, den anderen interessierten Parteien und der breiten Öffentlichkeit für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unerlässlich ist;
in der Erwägung, dass die Prospektion, die Ausgrabung und der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes die Verfügbarkeit und die Anwendung spezieller wissenschaftlicher Methoden und den Einsatz geeigneter Techniken und Ausrüstung sowie ein hohes Mass an fachlicher Spezialisierung erfordern, was einheitliche Regelungskriterien erfordert;
in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der internationalen Praxis, namentlich dem Übereinkommen der UNESCO vom 14. November 1970 über Massnahmen und Regeln zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, dem Übereinkommen der UNESCO vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, Regeln für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zu kodifizieren und stetig weiterzuentwickeln;
entschlossen, die Wirksamkeit der Massnahmen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zur In-situ-Bewahrung oder, falls zu wissenschaftlichen oder Schutzzwecken erforderlich, zur sorgfältigen Bergung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbe zu verbessern;
eingedenk des auf ihrer 29. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen,
nimmt dieses Übereinkommen am 2. November 2001 an:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes:
1. a) „Unterwasser-Kulturerbe“ bedeutet alle Spuren menschlicher Existenz von
kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren ganz oder teilweise, periodisch oder kontinuierlich unter Wasser liegen, wie: