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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten
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Artikel 13 Staatenimmunität
Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staatenimmunität, die anderen als Handelszwecken dienen, sich in ihrem normalen Einsatzmodus befinden und keine auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchführen, sind nicht verpflichtet, Entdeckungen von Unterwasser-Kulturerbe unter Artikel 9, 10, 11 und 12 dieses Übereinkommens zu melden. Die Vertragsstaaten stellen jedoch durch geeignete Massnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit ihrer anderen als Handelszwecken dienenden Kriegsschiffe oder sonstigen Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staatenimmunität nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, die Bestimmungen der Artikel 9, 10, 11 und 12 dieses Übereinkommens einhalten.
Artikel 14 Kontrolle der Einfuhr in das Hoheitsgebiet, des Handels und der
Inbesitznahme
Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Handel mit und den Besitz von rechtswidrig ausgeführtem und/oder geborgenem Unterwasser-Kulturerbe zu verhindern, wenn die Bergung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens steht.
Artikel 15 Nichtnutzung von Gebieten unter der Hoheitsgewalt der
Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die Nutzung ihres Hoheitsgebiets, einschliesslich ihrer Seehäfen, ihrer künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke unter ihrer ausschliesslichen Hoheitsgewalt oder Kontrolle, zu verbieten, die zur Unterstützung einer auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit dient, die nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung steht.
Artikel 16 Massnahmen in Bezug auf Staatsangehörige und Schiffe
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die ihre Flagge führenden Schiffe keine auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchführen, die nicht mit diesem Übereinkommen in Übereinstimmung steht.
Artikel 17 Sanktionen
1. Jeder Vertragsstaat verhängt Sanktionen für Verstösse gegen Massnahmen, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen hat.
2. Die Sanktionen für Verstösse müssen hart genug sein, damit die Einhaltung dieses Übereinkommens sichergestellt, von Verstössen, wo immer sie auftreten, abgeschreckt und den Täterinnen und Tätern der Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird.
3. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Durchsetzung der nach diesem Artikel verhängten Sanktionen zu gewährleisten.