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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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4. Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Generaldirektor sein Interesse daran erklären konsultiert zu werden, wie der effektive Schutz des Unterwasser-Kulturerbes sichergestellt werden kann. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung mit diesem Unterwasser-Kulturerbe gründen, wobei insbesondere die Vorzugsrechte der Staaten, die kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs sind, zu berücksichtigen sind.

Artikel 12 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes im Gebiet

1. Eine Genehmigung für eine Tätigkeit, die auf das im Gebiet befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet ist, wird nur erteilt, wenn dies in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt.

2. Der Generaldirektor fordert alle Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 11 Absatz 4 bekundet haben, auf zu beraten, wie das Unterwasser-Kulturerbe am besten geschützt werden kann, und einen Vertragsstaat zu benennen, der solche Konsultationen als „koordinierender Staat“ koordiniert. Der Generaldirektor fordert ausserdem die Internationale Meeresbodenbehörde auf, an diesen Konsultationen teilzunehmen.

3. Alle Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und nötigenfalls vor Konsultationen alle geeigneten Massnahmen treffen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, ob sie sich aus menschlicher Tätigkeit oder aus einer anderen Ursache, namentlich Plünderungen, ergibt.

4. Der koordinierende Staat

a) führt die von den konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird, und

b) erteilt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen alle erforderlichen Genehmigungen für diese vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierenden Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird.

5. Der koordinierende Staat kann alle erforderlichen Voruntersuchungen des Unterwasser-Kulturerbes durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.

6. Bei der Koordinierung der Konsultationen, dem Ergreifen von Massnahmen, der Durchführung von Voruntersuchungen und/oder der Erteilung von Genehmigungen nach diesem Artikel handelt der koordinierende Staat im Namen aller Vertragsstaaten zum Nutzen der gesamten Menschheit. Die Vorzugsrechte der Staaten, die kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs in Bezug auf das betreffende Unterwasser-Kulturerbe sind, sind besonders zu berücksichtigen.

7. Ein Vertragsstaat darf Tätigkeiten, die auf Staatsschiffe und -luftfahrzeuge im Gebiet gerichtet sind, nicht ohne Zustimmung des Flaggenstaats durchführen oder genehmigen.