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Vernehmlassung 2017/80: Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes · 21 Seiten

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3. Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht eines Vertragsstaats, jegliche in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von diesem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 33 Die Regeln

Die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln sind integrierender Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schliesst eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Regeln ein.

Artikel 34 Registrierung bei den Vereinten Nationen

Auf Ersuchen des Generaldirektors wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 35 Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Anhang Regeln für die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten

I. Allgemeine Grundsätze

Regel 1. Die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes durch In-situ-Erhaltung ist als prioritäre Option zu betrachten. Dementsprechend werden auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten nur genehmigt, wenn sie in einer mit dem Schutz dieses Erbes vereinbaren Weise erfolgen, und können unter dieser Bedingung genehmigt werden, um einen erheblichen Beitrag zum Schutz oder zur Inwertsetzung des Unterwasser-Kulturerbes oder zum Wissen darüber zu leisten.

Regel 2. Die kommerzielle Ausbeutung der Elemente des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemässen Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes. Die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes dürfen nicht als kommerzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden.

Diese Regel kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere sie

a) die Bereitstellung professioneller archäologischer Dienste oder notwendiger Nebenleistungen, deren Art und Zweck in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und die der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegen;