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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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Art. 53 Aus- und Weiterbildung

1In der Grundausbildung soll das betroffene Personal namentlich lernen, welche Kriterien für die Früherkennung bestehen und wie es gemäss den Verfahren des Sozialkonzepts einschreiten kann. Die Grundausbildung muss in den ersten sechs Monaten nach Stellenantritt durchgeführt werden.

2In der jährlichen Weiterbildung werden die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

Art. 54 Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern Die Spielbanken nehmen keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern auf.

Art. 55 Aufdringliche Werbung

(Art. 74 BGS)

Die Spielbanken verzichten auf Werbung, in der die Gewinnchancen übermässig angepriesen und die Verlustrisiken ausgeblendet werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 20043 über Überwachungssysteme und Glücksspiele wird aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Eidgenössisches Justiz- und

Polizeidepartement:

Simonetta Sommaruga

3 AS 2004 4435