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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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Art. 35 Prozesse
(Art. 55 Abs. 1 VGS)
1Folgende Prozesse sind durch ein Kameraüberwachungssystem zu überwachen:
a. die Transaktionen an den Kassen;
b. die Zählung des Geldes sowie der Spielmarken, einschliesslich der Zählung des Tronc;
c. der Geld- und Spielmarkenverkehr zwischen den automatisierten Geldspielen, den Spieltischen, den Troncbehältern, den Kassen, den Bezahlgeräten und dem Tresor.
2Für die Abläufe nach den Buchstaben a und b muss der Wert des Geldes und der Spielmarken erkennbar sein.
Art. 36 Information über die Kameraüberwachung
(Art. 55 VGS)
Die Angestellten der Spielbank sowie deren Kundinnen und Kunden sind in geeigneter Weise über die Kameraüberwachung zu informieren.
Art. 37 Pannen des Kameraüberwachungssystems
(Art. 55 Abs. 1 und 4 VGS)
1Wird vor Beginn des Spieltags eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, die eine Unterbrechung der Überwachung oder der Aufzeichnung der Bilder zur Folge hat, so darf der Betrieb der betroffenen Maschinen oder Tische nicht aufgenommen werden.
2Wird während des laufenden Spielbetriebs eine Panne des Kameraüberwachungssystems festgestellt, so muss der Betrieb nach Abschluss der laufenden Spieleinheit an den betroffenen Tischen unterbrochen werden, wenn die Panne die Unterbrechung der Überwachung zur Folge hat.
Art. 38 Überwachung
(Art. 55 Abs. 2 VGS)
1Die Spielbank muss über einen gesicherten Kameraüberwachungsraum verfügen, in dem die Bilder aller Kameras angesehen werden können, die in ihrem Bereich installiert sind.
2Mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der mit der Überwachung der Kameraaufzeichnungen beauftragt ist, muss im Überwachungsraum anwesend sein und mit Hilfe der Kameraüberwachung den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen.