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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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3Eine der vernetzten Spielbanken wird dazu bestimmt, die anderen vernetzten Spielbanken bei den Beziehungen mit der ESBK bezüglich des gemeinsamen Jackpots zu vertreten.

Art. 24 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs

1Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb von Jackpotsystemen, die nicht zu einem zwischen mehreren Spielbanken vernetzten Jackpotsystem gehören, für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler vom Bruttospielertrag abgezogen und dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen.

2Stellt eine Spielbank, die mit einer oder mehreren Spielbanken vernetzt ist, ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge im Jackpot.

3Ist das Jackpotsystem zwischen verschiedenen Spielbanken vernetzt und stellen diese ihren Betrieb oder den Betrieb des betreffenden Jackpotsystems für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds zugewiesen.

5. Abschnitt: Online-Spielbankenspiele

Art. 25 Konformitätsprüfung

(Art. 19 VGS)

Vor Inbetriebnahme eines neuen Online-Spielbankenspiels muss die Veranstalterin durch geeignete Tests sicherstellen, dass das Spiel auf ihrer Spielplattform korrekt funktioniert.

Art. 26 Spielunterbruch

1Ein Unterbruch eines Online-Spielbankenspiels darf sich nicht nachteilig auf die Spielerinnen und Spieler auswirken.

2Bei Unterbrüchen werden die Gewinne des laufenden Spiels dem Spielerkonto gutgeschrieben, und es kann kein Einsatz erhoben werden, solange der Terminal der Spielerin oder des Spielers nicht verbunden ist.

Art. 27 Aufzeichnung der Spielergebnisse

Sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen des aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten sind aufzuzeichnen.