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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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h. den Beschrieb der Funktionsweise des Jackpotsystems sowie des Kriteriums, das den Jackpot auslöst;
i. den Sourcecode;
j. das Programm;
k. ein Zertifikat, eine Bescheinigung und den Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 60 VGS, aus welchen hervorgeht, dass das Jackpotsystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 49 Zertifikat, Bescheinigung und Prüfbericht
(Art. 60 VGS)
1Die ESBK legt für landbasierte Spiele und online durchgeführte Spiele den Ablauf des Prüfverfahrens sowie den Inhalt des Prüfberichts fest.
2Die Zertifikat nach den Artikeln 47 und 48 muss von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 60 VGS ausgestellt werden.
Art. 50 Besondere Dokumentationsvorschriften
1Stellt die Spielbank Namenchecks aus oder nimmt sie Namenchecks an, so registriert sie:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, der sie einen Namencheck ausstellt;
b. Art und Nummer des Ausweises;
c. Datum und Uhrzeit;
d. Nummer des Namenchecks und gegebenenfalls Kontonummer und Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.
2Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots zur Verfügung, so registriert sie:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers;
b. Art und Nummer des Ausweises;
c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.
3Bei der Registrierung von Jackpotgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Gewinnerin oder des Gewinners;
b. Art und Nummer des Ausweises;
c. die Höhe des Spielgewinns.
4Die ESBK legt Anforderungen an die Spielbanken fest. Sie gibt insbesondere die Höhe des Spielgewinns vor, ab der eine Registrierung nach Absatz 3 erforderlich ist.