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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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Art. 7 Spielergebnisse

Die zu ermittelnden Spielereignisse und Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderlichen Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt.

Art. 8 Anfang und Ende der Spieleinheit

Eine Spieleinheit beginnt mit deren Auslösung durch die Spielerinnen oder Spieler nach Leistung eines Einsatzes und endet mit dem Entscheid über Gewinn oder Verlust, bevor ein neuer Einsatz für eine neue Spieleinheit geleistet werden muss.

2. Abschnitt: Tischspiele

Art. 9 Behältnis

1Jeder Spieltisch ist mit mindestens einem abschliessbaren Behälter zur Aufbewahrung von Bargeld, Spielmarken, Quittungen, Aufzeichnungen oder Formularen auszustatten.

2Die Behälter sind mit der Identifikationsnummer des Spieltisches zu kennzeichnen.

Art. 10 Datenspeicherung bei mechanischen Zufallszahlengeneratoren Roulette und andere Spiele, deren Ergebnis ausschliesslich durch mechanische Zufallsgeneratoren bestimmt wird, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die getroffenen Zahlen elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.

3. Abschnitt: Automatisierte Geldspiele

Art. 11 Steuerung und Aufbau von automatisierten Geldspielen

1Ein automatisiertes Geldspiel muss:

a. nach einem Stromunterbruch den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufnehmen können;

b. über ein internes Diagnosesystem verfügen (Art. 12);

c. über einen internen oder externen Zufallszahlengenerator zur Bestimmung der Spielereignisse und Spielergebnisse verfügen;

d. gegen Beeinflussung von aussen, namentlich gegen elektromagnetische und elektrostatische Störungen, geschützt sein;

e. über elektronische Zähler verfügen.