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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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4. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (Sozialschutz)

Art. 51 Sozialkonzept

(Art. 77 VGS)

1In ihrem Sozialkonzept erläutert die Spielbank unter Berücksichtigung der Merkmale ihres Vertriebskanals insbesondere:

a. die Art, die Form und den Inhalt der Informationen, die sie den Spielerinnen und Spielern gemäss Artikel 77 BGS zur Verfügung stellt;

b. die Methoden, die Mittel und die Instrumente, die eingesetzt werden, um eine Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern zu gewährleisten, sowie die vorgesehenen Massnahmen, namentlich die für die online durchgeführten Spiele vorgesehenen Beobachtungskriterien;

c. die Massnahmen, die sie den Spielerinnen und Spielern zu Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielmoderation anbietet sowie die vorgesehenen Interventionen;

d. das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen von Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente;

e. das Verfahren für die Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente;

f. das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren, einschliesslich der eingesetzten Mittel und Instrumente;

g. die Rolle und die Kompetenzen von beigezogenen externen Expertinnen und Experten, insbesondere beim Verfahren für die Aufhebung von Spielsperren;

h. das Ausbildungsprogramm mit Angaben pro Ausbildungstyp zu den Funktionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zur Dauer, zum Inhalt und zu den eingesetzten Ausbildnerinnen und Ausbildnern;

i. die Organisation und die Führung der Dokumentation nach Artikel 52.

Art. 52 Dokumentation in Verbindung mit der Umsetzung der

Sozialschutzmassnahmen

1Die Dokumentation in Verbindung mit dem Sozialkonzept umfasst sämtliche Dokumente und Daten, die bei der Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 76 Absatz 1 BGS erstellt und beschafft werden.

2Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass sich die ESBK jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden kann. Die Dokumentation muss es der ESBK insbesondere ermöglichen, die von der Spielbank unternommenen Schritte, gezogenen Lehren und getroffenen Entscheide nachzuvollziehen.