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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Spielregeln

Art. 32

Die Spielregeln enthalten mindestens Angaben über:

a. den Spielverlauf;

b. die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind;

c. die Minimal- und Maximaleinsätze;

d. die Gewinnmöglichkeiten;

e. bei Tischspielen: das Vorgehen, wie die Spielleiterinnen und Spielleiter sowie deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten bezeichnet werden.

2. Abschnitt: Kameraüberwachung

Art. 33 Räumlichkeiten

(Art. 55 Abs. 1 VGS)

Folgende Räumlichkeiten sind durch ein Kameraüberwachungssystem ununterbrochen zu überwachen:

a. der Zutrittsbereich zur Spielbank;

b. die Spielsäle;

c. die Kassen;

d. die Räumlichkeiten, in denen Geld, Spielmarken oder Spielutensilien aufbewahrt, gelagert, transportiert oder gezählt werden.

Art. 34 Spieltische und automatisierte Geldspiele

(Art. 55 Abs. 1 VGS)

1Jeder Spieltisch ist durch ein Kameraüberwachungssystem zu überwachen. Die Kameras im Tischspielbereich müssen in der Lage sein, die Spielhandlungen, Spielereignisse und Spielergebnisse, den Wert der gespielten Spielmarken, Spielkarten, Spielwürfel und anderer Spielutensilien derart aufzuzeichnen, dass sie einwandfrei erkennbar sind.

2Bei Spielturnieren gilt Absatz 1 nur für den Schlusstisch.

3Die Kameras zur Überwachung von automatisierten Geldspielen müssen in der Lage sein, die automatisierten Spiele einzeln oder in kleinen Gruppen so zu erfassen, dass für die Sicherheit wesentliche Ereignisse aufgezeichnet werden.