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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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Art. 28 Inverkehrbringer von Online-Spielbankenspielen
Die Inverkehrbringer der Online-Spielbankenspielen, die von der Spielbank angeboten werden, müssen eine gleichwertige Sicherheit bieten, wie sie gemäss Artikel 62 VGS von der Spielbank selbst verlangt wird.
Art. 29 Automatische Wiederholung
Wird eine automatische Wiederholung des Spiels ausgelöst, so muss es der Spielerin oder dem Spieler möglich sein, das Spiel nach Beendigung der laufenden Spieleinheit zu beenden.
6. Abschnitt: Spielturniere
Art. 30 Turniere mit Spielbankenspielen
1Spielbanken dürfen Turniere mit Spielbankenspielen veranstalten.
2Als Spielturnier gilt eine Veranstaltung, an der sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Spiel von Spielbankenspielen messen. Zu Beginn des Turniers erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer dieselbe Anzahl von Spielkrediten. Es können Preise in Aussicht gestellt werden.
3Vor der Ausschreibung eines Turniers hat die Spielbank der ESBK die Turnierregeln zur Genehmigung einzureichen. Die Turnierregeln beinhalten mindestens Angaben darüber:
a. welche Spielbankenspiele gespielt werden;
b. wie das Spiel verläuft;
c. wie die Gewinnerin oder der Gewinner ermittelt wird;
d. wie hoch die Einschreibe- oder Teilnahmegebühren sind;
e. welche Gewinne in Aussicht gestellt werden.
4Die Turnierregeln sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt zu geben.
5Die Spielbank führt eine Abrechnung über das Spielturnier.
Art. 31 Zulässige Spiele
1Spielturniere dürfen nur mit Spielbankenspielen veranstaltet werden, die den Anforderungen der Gesetzgebung über Geldspiele und Spielbanken entsprechen.
2Werden Spielturniere mit Tischspielen oder mit automatisierten Geldspielen durchgeführt, die dem EAKS angeschlossen sind, so weist die Spielbank die Daten, die während des Turniers gesammelt wurden, separat aus.
3Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein sicherer Spielbetrieb sichergestellt wird.