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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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Art. 48 Dokumentation der Spielbankenspiele

1Zu den Tischspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:

a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;

b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);

c. Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bauteile;

d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;

e. Angaben über den Ablauf des Spiels;

f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;

g. Prüfbericht.

2Zu den automatisierten Geldspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:

a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;

b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);

c. Zeichnungen und Pläne der automatisierten Geldspiele sowie ihrer Komponenten und Bauteile;

d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;

e. Angaben über den Ablauf des Spiels;

f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;

g. digitale Farbfotografien der automatisierten Geldspiele;

h. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators;

i. die Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu Stande kommen;

j. den Höchstgewinn in der einzelnen Spieleinheit;

k. die Art der Berechnung sowie die Ergebnisse der Spielstatistik;

l. die Anzahl sowie die Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen;

m. die Auszahlungsquote;

n. die Wahrscheinlichkeit der Gewinnspiele;

o. den Sourcecode;

p. jedes digitale Speichermedium (EPROM, CD-ROM, Flashcard usw.);