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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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Art. 48 Dokumentation der Spielbankenspiele
1Zu den Tischspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c. Zeichnungen und Pläne der Spieltische sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e. Angaben über den Ablauf des Spiels;
f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g. Prüfbericht.
2Zu den automatisierten Geldspielen kann die ESBK folgende Angaben und Unterlagen einfordern:
a. Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer);
c. Zeichnungen und Pläne der automatisierten Geldspiele sowie ihrer Komponenten und Bauteile;
d. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme;
e. Angaben über den Ablauf des Spiels;
f. Beschreibung der angewandten Prüfverfahren;
g. digitale Farbfotografien der automatisierten Geldspiele;
h. Funktion und Aufbau des Zufallszahlengenerators;
i. die Art und Weise, wie die einzelnen Spielereignisse und Spielergebnisse zu Stande kommen;
j. den Höchstgewinn in der einzelnen Spieleinheit;
k. die Art der Berechnung sowie die Ergebnisse der Spielstatistik;
l. die Anzahl sowie die Ergebnisse der durchgeführten Testspiele oder Spielsimulationen;
m. die Auszahlungsquote;
n. die Wahrscheinlichkeit der Gewinnspiele;
o. den Sourcecode;
p. jedes digitale Speichermedium (EPROM, CD-ROM, Flashcard usw.);