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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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2Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators ist:
a. durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungsmethoden; oder
b. andere von der ESBK anerkannte Verfahren nachzuweisen.
Art. 12 Internes Diagnosesystem
1Das interne Diagnosesystem muss die ordnungsgemässe Funktionsweise des automatisierten Geldspiels gewährleisten. Es muss auch die Daten enthalten, mit denen der ursprüngliche Zustand des automatisierten Geldspiels rekonstruiert werden kann.
2Es hat selbstständig Tests des automatisierten Geldspiels durchzuführen. Stellt es Fehlfunktionen fest, die Auswirkungen auf den Spielverlauf, die Zähler oder die Datenerfassung durch das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) haben, so meldet es diese unverzüglich an das EAKS und blockiert das Gerät.
3Es muss sämtliche Spielereignisse und Spielergebnisse sowie alle weiteren Informationen der aktuellen und mindestens der vier vorangegangenen Spieleinheiten speichern.
4Bei automatisierten Geldspielen, die im Verlauf eines kostenpflichtigen Spiels kostenlose Spiele anbieten, sind zusätzlich zum kostenpflichtigen Spiel die letzten 50 kostenlosen Spiele zu speichern.
5Ist das automatisierte Geldspiel mit einem Banknotenlesegerät ausgerüstet, so muss das interne Diagnosesystem den Wert und die gewährten Kredite für die aktuelle und mindestens die vier vorgängig akzeptierten Banknoten speichern und auf Anfrage anzeigen. Dies gilt sinngemäss, wenn die Spielkredite in einer anderen Form als in Banknoten erbracht werden können.
Art. 13 Zähler
1Die Zähler müssen es erlauben, den Bruttospielertrag des automatisierten Geldspiels zu berechnen, an dem sie angebracht sind.
2Sie dürfen ihren maximalen Stand nicht mehr als einmal pro Monat überschreiten.
3Sie sind vor Manipulationen zu schützen.
Art. 14 Zu erfassende Daten
1Elektronische Zähler müssen bei jedem angebotenen Spiel die folgenden Daten erfassen:
a. den Gesamtbetrag der eingesetzten Spielkredite in allen gespielten Spielen;
b. den Gesamtbetrag der gewonnenen Spielkredite in allen gespielten Spielen;
c. die Gesamtanzahl der Spieleinheiten;
d. die für jede Einsatzmöglichkeit verbuchten Spielkredite;
e. die für jede Auszahlungsmöglichkeit ausbezahlten Spielkredite.