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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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3Wird die Verbindung wiederhergestellt, so stellt die Spielbank sicher, dass in allen Spielbanken, die an das gemeinsame Jackpotsystem angeschlossen sind, der gleiche Jackpotgewinn angezeigt wird.
Art. 20 Bestimmung des Bruttospielertrags bei Jackpots
1Wird das Jackpotsystem von einer einzigen Spielbank betrieben, so wird der Jackpotgewinn bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt, sobald er einer Spielerin oder einem Spieler ausbezahlt wird.
2Wird das Jackpotsystem von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, so berücksichtigen diese bei der Berechnung des Bruttospielertrags monatlich alle Increments oder Beträge, die für die Alimentierung des Jackpots eingezahlt werden, als Spielergewinn. Wird der Jackpot tatsächlich ausgelöst und ausbezahlt, so wird er nicht vom Bruttospielertrag der Spielbank abgezogen, die den Jackpotgewinn ausbezahlt.
3Wird ein Sachpreis in Aussicht gestellt, so dürfen beim Bruttospielertrag höchstens die Gestehungskosten berücksichtigt werden.
Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen.
2Bei der Wiederinbetriebnahme ist dieselbe Jackpotsumme wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
3Änderungen der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch die ESBK.
4Alle Änderungen der Parameter im Hinblick auf einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.
Art. 22 Veränderung und Übertragung des Jackpotgewinns
1Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung verändert werden. Die entsprechende Veränderung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
2Der in Aussicht gestellte Jackpotgewinn kann auf ein anderes Jackpotsystem übertragen werden, insbesondere wenn das Jackpotsystem oder die angeschlossenen automatisierten Geldspiele defekt sind oder ersetzt werden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
Art. 23 Vernetzung von Jackpotsystemen
1Werden Spiele mehrerer Spielbanken vernetzt, um einen Jackpot zu bilden, so werden die Rechte und Pflichten jeder beteiligten Spielbank schriftlich geregelt.
2Die Vernetzung der Systeme muss chiffriert erfolgen.