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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten

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Art. 39 Dokumentationspflicht

1Die Spielbank führt Protokolle, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluss zwischen Kassen, Tischen, automatisierten Geldspielen, Reserven und Haupttresor zulassen.

2Sie protokolliert zusätzlich folgende Handlungen:

a. Übergabe von Schlüsseln und Badges;

b. Entnahme der Tronc-Einnahmen;

c. Programmierung der Jackpotsysteme und der automatisierten Geldspiele;

d. relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, automatisierten Geldspielen, Jackpotsystemen, Kameraüberwachungssystemen, EAKS, Spielplattform und Datenaufzeichnungssystem (DZS); relevant sind insbesondere alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können.

3. Abschnitt: Datenerfassung

Art. 40 Vom EAKS bei automatisierten Geldspielen erfasste Daten

(Art. 63 Abs. 1 VGS)

1Bei jedem Gerät oder Standort automatisierter Geldspiele muss das EAKS automatisch folgende Daten erfassen:

a. den Gesamtbetrag der im automatisierten Geldspiel akzeptierten und verbuchten Spielkredite;

b. den Gesamtbetrag aller Einsätze;

c. den Gesamtbetrag aller Gewinne;

d. den Gesamtbetrag der nicht einlösbaren Spielkredite, die von der Spielbank als Werbegeschenk abgegeben und in das Gerät eingeführt werden;

e. den Gesamtbetrag der nicht einlösbaren Spielkredite, die von der Spielbank als Werbegeschenk abgegeben und dem Gerät entnommen werden;

f. die Anzahl der Spiele;

g. den Gesamtbetrag der Kredite, die manuell ausbezahlt und auf der Maschine zurückgestellt wurden.

2Ausserdem sind bei jedem Gerät oder Standort automatisierter Geldspiele folgende weitere Daten zu erfassen:

a. das Datum und die Uhrzeit der Auszeiten und Betriebsunterbrüche;

b. das Datum und die Uhrzeit der Öffnung der Türen des Geräts;

c. das Datum, die Uhrzeit sowie eine Beschreibung oder eine Referenz der Störungsmeldungen, die von seinem internen Diagnosesystem ausgehen.