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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 22 Seiten
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4Am Ende jedes Tages muss das DZS eine Zusammenfassung aller Operationen des betreffenden Tages erfassen und insbesondere folgende Informationen enthalten:
a. den Gesamtbetrag aller Einzahlungen der Spielerinnen und Spieler auf ihr Spielerkonto;
b. den Gesamtbetrag aller Bezüge der Spielerinnen und Spieler von ihrem Spielerkonto;
c. den Gesamtbetrag der von den Spielerinnen und Spielern einlösbaren Aktivsaldi;
d. den Gesamtbetrag der von den Spielerinnen und Spielern nicht einlösbaren Aktivsaldi;
e. den Gesamtbetrag aller Einsätze;
f. den Gesamtbetrag aller Gewinne;
g. die Anzahl der Spielerkonten;
h. das Datum des aufgezeichneten Tages sowie das Datum und die Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–g.
Art. 42 Anforderungen an das EAKS, das DZS oder an ein gleichwertiges
System für Jackpotsysteme
(Art. 63 Abs. 2 VGS)
1Für jedes Jackpotsystem muss das EAKS oder ein gleichwertiges System folgende Daten erfassen:
a. die Jackpotgewinne, einschliesslich des Datums und der Uhrzeit des Jackpotgewinns;
b. bei Auslösung des Jackpots die Identifikationsnummer des auslösenden automatisierten Geldspiels.
2Bei Online-Jackpotsystemen hat das DZS bei der Auslösung des Jackpots für jede Gewinnerin oder jeden Gewinner folgende Daten zu erfassen:
a. die Kennung der Spielerin oder des Spielers;
b. die Kennung des Jackpots;
c. die Jackpotsumme vor der Auslösung;
d. die Jackpotsumme nach der Auslösung;
e. den an die Spielerin oder den Spieler ausgeschütteten Gewinn;
f. das Datum und die Uhrzeit des Gewinns;
g. das Datum und die Uhrzeit der Datenerfassung nach den Buchstaben a–f.